Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage bei Beteiligung eines Dritten an dem Rechtsverhältnis der Parteien; rechtsgeschäftliches Handeln der Aktiengesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied bei Abgabe paralleler Willenserklärungen im Rahmen eines Vertrages mit einem Dritten
Leitsatz
1. Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten.
2. Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gegenüber einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:250717UIIZR235.15.0
Fundstelle(n): AG 2017 S. 814 Nr. 22 BB 2017 S. 2369 Nr. 41 BB 2017 S. 2507 Nr. 43 DB 2017 S. 2344 Nr. 40 DStR 2017 S. 10 Nr. 42 NJW-RR 2017 S. 1317 Nr. 21 WM 2017 S. 1940 Nr. 40 ZIP 2017 S. 1902 Nr. 40 NAAAG-58388