(Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auswirkungen - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem begonnene Leistungsfälle - Überprüfung der Zuständigkeit vor Erlass eines Folgebescheides - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen - Leistungserbringung in einer Einrichtung - Wirksamkeit des abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages - rückwirkende Genehmigung)
Leitsatz
1. Die Regelung des SGB IX über die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers findet auch auf Rehabilitationsverfahren Anwendung, die vor dem begonnen haben.
2. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger darf nach dem und vor Erlass eines Folgebescheids seine Zuständigkeit prüfen und den Leistungsfall an den ggf (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abgeben.
3. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen keinen qualitativen oder quantitativen Umfang der Hilfeleistung voraus.