Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen.
Fundstelle(n): AG 2018 S. 152 Nr. 5 BB 2017 S. 2483 Nr. 42 DB 2017 S. 2617 Nr. 44 DB 2017 S. 7 Nr. 41 NJW 2017 S. 10 Nr. 46 NJW 2017 S. 3467 Nr. 47 ZIP 2017 S. 2050 Nr. 43 ZIP 2017 S. 80 Nr. 41 TAAAG-58467