Zwangsversteigerung: Pflichten des Erstehers bei eigenmächtiger Inbesitznahme der ersteigerten Immobilie
Leitsatz
Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR175.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 3656 Nr. 50 NJW 2017 S. 9 Nr. 45 WM 2017 S. 2113 Nr. 44 DAAAG-58588