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OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo LSt 1/2017

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG bei Veranstaltungen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer

Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner bzw. Arbeitnehmer an. Hinsichtlich der geldwerten Vorteile, die den Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus diesen Veranstaltungen entstehen, können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen. Das Wahlrecht kann für die Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und die eigenen Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) getrennt ausgeübt werden.

In die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt.

1) Incentive-Veranstaltungen:

Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen.

Die aus den Aufwendungen des Zuwendenden resultierenden geldwerten Vorteile aus den Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen sind für die Teilnehmer grundsätzlich Betriebseinnahmen bzw. Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist der auf die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d....BStBl 2008 II, S. 116

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