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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 6 VU 2647/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit ist grundsätzlich kein Grund, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes unbeschieden zu lassen.

2. Eine Untätigkeit des Verwaltungsträgers liegt nicht vor, wenn er bei einer geltend gemachten Fibromyalgie als Schädigungsfolge darauf hinwirkt, ihm eine als rheumatologisches Gutachten bezeichnete Expertise zugänglich zu machen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAG-58655

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