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BGH Urteil v. - I ZR 29/16

Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 Buchst a CMNI, Art 11 CMNI, Art 20 Abs 1 CMNI, Art 21 Abs 1 S 1 CMNI

Frachtführerhaftung in der Binnenschifffahrt nach der CMNI: Erforderlichkeit der Dokumentation des Gewichts der Güter in der Frachturkunde; Hinweispflicht des Frachtführers; Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung

Leitsatz

1. Der Absender kann vom Frachtführer den gemäß Art. 20 Abs. 1 CMNI nach dem Gewicht der verlorenen oder beschädigten Güter berechneten Betrag nur verlangen, wenn das Gewicht in der Frachturkunde dokumentiert ist.

2. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, den Absender darauf hinzuweisen, dass dieser ihm das Gewicht der zu befördernden Güter nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a CMNI schriftlich mitzuteilen hat.

3. Der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 CMNI knüpft an ein eigenes qualifiziertes schuldhaftes Verhalten des Frachtführers an; ein schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten wird dem Frachtführer nicht zugerechnet.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR29.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2369 Nr. 41
NJW-RR 2017 S. 1386 Nr. 22
IAAAG-58770

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