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BGH Urteil v. - II ZR 122/16

Gesetze: § 110 HGB, § 171 Abs 1 HGB

Kommanditgesellschaft: Befreiung des Kommanditisten von der Außenhaftung durch Befriedigung eines beliebigen Gesellschaftsgläubigers vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch gegen eine Einlageforderung nach Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.

2. Mit einem Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250717UIIZR122.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2444 Nr. 42
DB 2017 S. 2407 Nr. 41
DNotZ 2018 S. 228 Nr. 3
DStR 2017 S. 2343 Nr. 43
GmbH-StB 2017 S. 378 Nr. 12
GmbHR 2017 S. 1210 Nr. 22
NJW 2017 S. 9 Nr. 43
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2017 S. 3192
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2017 S. 840
WM 2017 S. 1982 Nr. 41
ZIP 2017 S. 1948 Nr. 41
OAAAG-58930

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