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BSG Urteil v. - B 12 KR 13/15 R

Gesetze: § 223 Abs 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 SGB 5, § 157 SGB 6, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 54 Abs 2 S 1 SGB 11, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG

Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder bei der Beitragsbemessung zur Sozialversicherung - Beitragsbescheid - Überprüfungsverfahren - konkrete Festsetzung der von pflichtversicherten Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteile durch Einzugsstelle - hierfür relevanten Umstände sind nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und nicht durch Verwaltungsakt isoliert feststellungsfähig - Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Leitsatz

1. Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen.

2. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt nicht isoliert feststellungsfähig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:200717UB12KR1315R0

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 30
SAAAG-58972

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