Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden Anerkenntnisurteil
Leitsatz
1. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.
2. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0
Fundstelle(n): DB 2017 S. 2411 Nr. 41 NJW 2017 S. 9 Nr. 46 NJW-RR 2017 S. 1395 Nr. 22 WM 2017 S. 1988 Nr. 41 ZIP 2017 S. 1962 Nr. 41 FAAAG-59033