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BGH Urteil v. - IX ZR 34/17

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 2 Abs 3 MediationsG

Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als Rechtsdienstleistung, Pflichtverletzungen bei Erarbeitung einer einverständlichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Leitsatz

1. Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.

2. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR34.17.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2604 Nr. 44
DB 2017 S. 6 Nr. 41
DStR 2018 S. 45 Nr. 1
DStRE 2018 S. 952 Nr. 15
NJW 2017 S. 3442 Nr. 47
NJW 2017 S. 8 Nr. 43
WM 2018 S. 1940 Nr. 41
ZIP 2017 S. 2206 Nr. 46
PAAAG-59034

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