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BGH Beschluss v. - X ZB 9/15

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 519 Abs 2 Nr 2 ZPO

Anforderungen an die Berufungschrift: Auslegung zur Gewinnung der erforderlichen Klarheit über die Person des Berufungsklägers; Berücksichtigung einer mündlichen Erklärung der Partei; fernmündliche Ergänzung der unvollständigen Berufungsschrift - Bezeichnung des Berufungsklägers

Leitsatz

Bezeichnung des Berufungsklägers

1. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Bestätigung von , NJW-RR 2008, 1161).

2. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des Gerichts diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt (Fortführung von , NJW 1997, 3383).

3. Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von , NJW-RR 1997, 1020).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:080817BXZB9.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 45
WAAAG-59182

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