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BGH Urteil v. - II ZR 345/15

Gesetze: § 15a Abs 1 S 2 EStG, § 15a Abs 1 S 3 EStG, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 282 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Filmfonds-Publikumsgesellschaft: Hinweispflicht auf den Wegfall einer Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds; Prospekthaftung des Treuhandkommanditisten im weiteren Sinne auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen Nichtteilnahme des Treugebers am einkommensteuerrechtlichen erweiterten Verlustausgleich

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 als Treugeber über die Beklagte als Treuhänderin mit einer Einlage von 50.000 € zuzüglich 3 % Agio an der E.    P.      M.        GmbH & Co. KG IV, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Der Kläger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds lediglich 50 % der Einlage auf das Gesellschaftskonto. Die andere Hälfte der Einlagen zuzüglich Agio sollten durch Darlehen der E.     P.      GmbH fremdfinanziert werden. Die Darlehen sollten durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen sollte zum Ende der geplanten Laufzeit des Fonds im Jahr 2012 durch Verrechnung mit der Schlussausschüttung erfolgen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR345.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1407 Nr. 10
HFR 2017 S. 1073 Nr. 11
AAAAG-59185

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