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BMF - IV C 1 - S 2252/15/10008: 011 BStBl 2017 I S.
1314
Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Ergänzung des
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:
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Übersicht | Randziffer (Rz.) | |
IXa. |
Steuerfreistellung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 9 EStG |
64c-64x |
1. | Steuerfreistellung bei
ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem
| 64g |
2. | Steuerfreistellung bei
gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle
Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem
| 64h-64n |
3. | Steuerfreistellung bei
ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem
(Bestandsverträge) | 64o-64p |
4. | Steuerfreistellung bei
gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle
Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem
(Bestandsverträge) | 64q-64x |
IXa. Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG
64c Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung vo...BGBl. 2016 I S. 1730BStBl 2016 I S. 731