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BMF - IV C 1 - S 2252/15/10008: 011 BStBl 2017 I S. 1314

Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Ergänzung des

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:


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Übersicht
 
Randziffer (Rz.)
 
IXa.
64c-64x
 
1.
Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem
64g
2.
Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem
64h-64n
3.
Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem (Bestandsverträge)
64o-64p
4.
Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem (Bestandsverträge)
64q-64x

IXa. Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG

64c Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung vo...BGBl. 2016 I S. 1730BStBl 2016 I S. 731

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