Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - XI ZR 590/15

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675c Abs 3 BGB, § 675e Abs 1 BGB, § 675f Abs 4 S 2 BGB, § 675o Abs 1 BGB, § 675p BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 4 Abs 1 UKlaG, § 8 Abs 1 Nr 1 UKlaG

Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der Wiederholungsgefahr

Leitsatz

1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) […] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €";

sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.

2. Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

"Dauerauftrag: […] Aussetzung/Löschung 2,00 €"

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

3. Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

4. Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120917UXIZR590.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2177 Nr. 38
BB 2017 S. 2433 Nr. 42
BB 2017 S. 2510 Nr. 43
DB 2017 S. 6 Nr. 44
DStR 2017 S. 12 Nr. 38
NJW 2017 S. 3649 Nr. 50
WM 2017 S. 2013 Nr. 42
ZIP 2017 S. 1992 Nr. 42
ZIP 2017 S. 71 Nr. 37
IAAAG-59301

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank