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BGH Urteil v. - VIII ZR 250/16

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 10 Abs 1 S 1 WoBindG, § 28 Abs 4 S 2 BVO 2

Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel; Angebot einer wirksamen Abwälzungsklausel

Leitsatz

1. Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von , BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom , VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom , VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom , VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

2. In den vorgenannten Fällen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen; insbesondere folgt eine derartige Pflicht weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR250.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 24
NJW-RR 2017 S. 1356 Nr. 22
OAAAG-59526

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