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BGH Urteil v. - VI ZR 433/16

Gesetze: § 110 SGB 7, § 111 SGB 7, § 113 S 1 SGB 7, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 2 BGB, § 203 BGB

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der Verjährung

Leitsatz

1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von , VersR 2016, 551).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250717UVIZR433.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 3510 Nr. 48
ZAAAG-59531

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