Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der Verjährung
Leitsatz
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von , VersR 2016, 551).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:250717UVIZR433.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 3510 Nr. 48 ZAAAG-59531