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BSG Urteil v. - B 13 R 20/14 R

Gesetze: § 48 S 2 SGB 9, § 48 S 1 Nr 1 SGB 9, § 46 Abs 1 S 1 SGB 9, § 47 SGB 9, § 50 SGB 9, § 33 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 4 SGB 9, § 2 Abs 1 SGB 9, § 21 Abs 1 SGB 6, § 20 Nr 1 SGB 6 vom , § 20 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 34b SGB 2, § 104 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 14 S 2 RehaAnglG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 171 SGG

(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die lediglich kurze Zeit ausgeübt oder nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung verrichtet wurden, welche Anlass und Grund für die Bewilligung der Teilhabeleistung war.

2. Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliegt, kann regelmäßig nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sein (Weiterführung von = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:060917UB13R2014R0

Fundstelle(n):
UAAAG-59605

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