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BSG Beschluss v. - B 2 U 74/17 B

Gesetze: § 62 Halbs 1 SGG, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 SGG, § 107 SGG, § 122 SGG, § 165 ZPO, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 6 MRK

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Inaugenscheinnahme des Versicherten - Mitteilung des Beweisergebnisses vor Urteilserlass - Nichterwähnung in Sitzungsniederschrift - faires Verfahren - Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Leitsatz

1. Vor Erlass des Urteils muss das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme, auch wenn Gegenstand die äußere Erscheinung eines Beteiligten ist, den Prozessbeteiligten mitgeteilt werden, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu genügen.

2. Eine nicht in der Sitzungsniederschrift erwähnte Inaugenscheinnahme gilt als nicht durchgeführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:310817BB2U7417B0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 14
FAAAG-59756

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