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BGH Urteil v. - VIII ZR 99/16

Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 213 BGB, § 323 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 443 BGB, § 477 BGB

Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"

Leitsatz

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom , VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR99.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2497 Nr. 43
BB 2017 S. 2578 Nr. 44
NJW 2017 S. 9 Nr. 45
NJW 2018 S. 387 Nr. 6
WM 2018 S. 1471 Nr. 31
FAAAG-59850

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