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BMF - IV C 6 - S 2145/07/10002: 019 BStBl 2017 I S. 1320

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG

Bezug: (BStBl 2011 I S. 195)

Zusatz der OFD Frankfurt/M.

Die Vorschriften des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG wurden in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 neu geregelt () [siehe ofix: EStG/4/130]. Die Neuregelung ist für nach dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das (BStBl 2017 I S. 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG Folgendes:

I. Grundsatz

1 Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG); dies gilt auch, wenn ...BStBl 2013 II S. 642BStBl 2017 II S. 956

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