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Umsatzsteuer | Zurechnung unberechtigter Steuerausweis (FG)
Die in einer Urkunde als Aussteller
bezeichnete Person kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in
irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr
die Ausstellung zuzurechnen ist ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger für einen unberechtigten Steuerausweis in Anspruch genommen werden durfte. Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Dem FA lagen jedoch zwei Rechnungen vor, die ihn als Rechnungsaussteller zeigten. Die Rechnungsbeträge wurden auch auf Konten des Klägers bzw. seiner Ehefrau überwiesen. Das FA setzte daraufhin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest. Der Kläger trug vor, dass er das Geld im Auftrag des A an B weitergeleitet habe. Er habe we...