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BAG Urteil v. - 8 AZR 74/16

Gesetze: § 61b ArbGG, § 15 Abs 4 AGG, § 15 Abs 2 AGG, Art 8 Abs 2 EGRL 78/2000, § 3 Abs 3 AGG

Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

Leitsatz

1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.

2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2611 Nr. 44
DB 2017 S. 7 Nr. 43
NJW 2018 S. 95 Nr. 1
ZIP 2017 S. 2496 Nr. 51
BAAAG-60063

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