(Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall - sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist nach Art 23 S 6 ÜberlVfRSchG - materiell-rechtliche Ausschlussfrist - keine Hemmung durch Prozesskostenhilfeverfahren - Gebot der Rechtsschutzgleichheit - unverzügliche Klageerhebung nach PKH-Bewilligung - keine Benachteiligung und keine Bevorzugung unbemittelter Kläger)
Leitsatz
Zur Wahrung der Rechtsschutzgleichheit ist die spezielle Klagefrist für Altfälle nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch dann gewahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf nur einen vollständigen Prozesskostenhilfe-Antrag stellt, aber unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden Prozesskostenhilfe-Entscheidung Entschädigungsklage erhebt.