Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fallen unter die mit Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung ”eng verbundenen Umsätze” i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG auch psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die eine Stiftung (gemeinnützige Einrichtung) mit angestellten Diplompsychologen ausführt, die die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzen, aber nicht als Ärzte zugelassen sind?
2. Setzt eine ”andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art” i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ein förmliches Anerkennungsverfahren voraus oder kann die Anerkennung auch in anderen Regelungen (z.B. in Regelungen über eine Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung) bestehen, die für Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und andere Einrichtungen gemeinsam gelten?
Entfällt eine Steuerbefreiung, soweit die Träger der Sozialversicherung den Patienten die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen durch die erwähnten Mitarbeiter der Klägerin nicht oder nur teilweise erstatten?
3. Sind die psychotherapeutischen Behandlungen der Klägerin aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer deshalb steuerfrei, weil die bei ihr beschäftigten Psychotherapeuten die gleichen Behandlungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei hätten erbringen können, wenn sie sie selbständig als Steuerpflichtige ausgeführt hätten?
4. Kann sich die Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze durch psychotherapeutische Behandlungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 403 Nr. 8 BFH/NV 2001 S. 565 Nr. 4 BFHE S. 275 Nr. 194 DB 2001 S. 416 Nr. 8 DStRE 2001 S. 378 Nr. 7 UR 2001 S. 115 Nr. 3 PAAAA-67755