Macht ein Bildungszentrum ihm abgetretene Kostenerstattungsansprüche von Betriebsräten für Schulungen gemäß
§ 40 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVerfG gegenüber den Arbeitgebern geltend, so sind die Abrechnungen jedenfalls dann keine Rechnungen i.S. von § 14 Abs. 3 UStG, wenn sie zwar die Umsatzsteuerbeträge gesondert angeben, die in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind, im Übrigen aber diese Kosten nur als Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) und nicht als (Netto-)Entgelt angeben. Die Grundsätze des zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteils vom V R 55/99 gelten für § 14 Abs. 3 UStG entsprechend.
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Fundstelle(n): BB 2001 S. 926 Nr. 18 BB 2002 S. 134 Nr. 3 BFH/NV 2001 S. 874 Nr. 6 BFHE S. 483 Nr. 194 DB 2001 S. 1074 Nr. 20 DStRE 2001 S. 667 Nr. 12 UR 2001 S. 257 Nr. 6 KAAAA-67761