Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Außenprüfungen
Leitsatz
Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuerbescheide, denen nach den Erläuterungen zu den Bescheiden die Feststellungen bzw. Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig AdV, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend bezeichnet, wenn sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ergibt, dass der Steuerpflichtige die Rückgängigmachung der Änderungen aufgrund der Außenprüfung erstrebt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.250717.XIB29.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1615 Nr. 12 XAAAG-60381