Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Ablehnung einer Besetzungsrüge
Leitsatz
1. Voraussetzung für eine Terminsverlegung ist, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind.
2. Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB84.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1619 Nr. 12 VAAAG-60386