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BFH Beschluss v. - IX S 17/17

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs 1, EStG 2009 § 11 Abs 2, EStG 2009 § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStDV 2000 § 11d Abs 1, EStDV 2000 § 82b, AO § 45 , BGB § 566 Abs 1, BGB § 1056 Abs 1, BGB § 1061 S 1, BGB § 1922, FGO § 69 Abs 3

Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

Leitsatz

1. Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen interpersonellen Übergang des verbliebenen Teils der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer. Insbesondere begründet bei Beendigung des Nießbrauchs durch den Tod des Nießbrauchers die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht die interpersonelle Überleitung der Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer.

3. Die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre ändert nicht deren Rechtsnatur als Werbungskosten.

4. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen ist bei den Einkünften des Nießbrauchers aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs abzuziehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:BA.250917.IXS17.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1603 Nr. 12
EStB 2017 S. 471 Nr. 12
HFR 2017 S. 1118 Nr. 12
FAAAG-60387

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