Gesetze: Art 8 Abs 1 EGRL 79/98, Art 9 EGRL 79/98, Art 11 EGRL 79/98, § 256 Abs 2 ZPO, § 3 Nr 15 S 2 MPG, § 6 Abs 1 S 1 MPG, § 6 Abs 2 S 1 MPG, § 7 MPG, § 37 Abs 1 MPG, § 5 Abs 2 MPV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
Wettbewerbsverstoß: Kennzeichnungsbestimmungen für den Vertrieb eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerkontrolle; Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Vertriebsgesellschaft der Roche Diagnostics GmbH. Sie vertreibt unter den Bezeichnungen "ACCU-CHEK Aviva" und "ACCU-CHEK Compact" Teststreifen zur Blutzuckerselbstkontrolle für Diabetiker. Die Roche Diagnostics GmbH hat für diese Teststreifen vor deren erstmaligem Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch eine benannte Stelle im Vereinigten Königreich in englischer Sprache ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen, aufgrund dessen die beiden Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten haben.