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BGH Beschluss v. - VI ZB 40/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Umfang der Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bei in der Handakte befindlichem Vermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch

Leitsatz

Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf (Beibehaltung von , NJW 2008, 1670).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB40.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 47
NJW 2018 S. 1407 Nr. 19
NJW-RR 2018 S. 58 Nr. 1
QAAAG-60674

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