Gesetze: VO Nr. 222/77 Art. 11 Buchst. aVO Nr. 222/77 Art. 19VO Nr. 1430/79 VO Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 1VO Nr. 1430/79 Art. 13VO Nr. 2144/87 VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. cVO Nr. 1031/88 VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2VO Nr. 1031/88 Art. 8TabStG 1980 § 10ZG § 57
Leitsatz
1. Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig von der Sendung entfernt wird?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde, ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde, obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden ist?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen bejaht:
Liegen besondere Umstände i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 vor, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat? Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, derer sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten aus?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1293 Nr. 25 BFH/NV 2001 S. 1093 Nr. 8 BFHE S. 64 Nr. 195 DB 2001 S. 1290 Nr. 24 DStRE 2001 S. 824 Nr. 15 CAAAA-67768