Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift
Leitsatz
1. Ist ein Zivilprozess im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, können Dritte, denen in dem ausgesetzten Rechtsstreit die Stellung eines Nebenintervenienten zukommt, ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen.
2. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft.
3. Eine Streitverkündungsschrift, die eine in dem betroffenen Verfahren generell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht zuzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB13.14.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 36 Nr. 1 BB 2017 S. 2625 Nr. 45 BB 2017 S. 2705 Nr. 46 DB 2017 S. 2802 Nr. 47 NJW 2017 S. 10 Nr. 47 NJW 2017 S. 3718 Nr. 51 WM 2017 S. 2099 Nr. 44 ZIP 2017 S. 2148 Nr. 45 JAAAG-60808