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BMF - IV C 7 - S 2233/17/10002 BStBl 2017 I S. 1431

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus Ertragsteuerrechtliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Weinbaus gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

I. Abgrenzungsfragen im Bereich eines Hauptbetriebs

1. Grundsätze

Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des Hauptbetriebs (vgl.  BStBl 1989 II S. 284). Dagegen ist der Zukauf von fremderzeugten Trauben, Most, Traubensaft und Wein sowie deren weitere Be- oder Verarbeitung und die Veräußerung dieser fremden Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit.

2. Eigene Erzeugnisse sowie Vermischung von eigenen und fremden Erzeugnissen

Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden. Hilfsst...

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