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BGH Beschluss v. - VI ZR 103/17

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 141 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Berufungsverfahren: Pflicht zur nochmaligen Anhörung der Partei bei beabsichtigter anderer Würdigung der Aussage als die Vorinstanz

Leitsatz

Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung , NZG 2013, 1436).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250717BVIZR103.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 47
NJW 2018 S. 308 Nr. 5
UAAAG-60959

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