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BGH Beschluss v. - VI ZB 49/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten vor Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts

Leitsatz

1. Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.

2. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 49
NJW-RR 2018 S. 56 Nr. 1
RAAAG-60960

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