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BGH Urteil v. - I ZR 58/16

Gesetze: § 17a Abs 5 GVG, § 17a Abs 6 GVG, § 19a UrhG, § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 7 UrhG, § 101 Abs 9 UrhG, § 96 Abs 1 S 1 TKG, § 1 FamFG, §§ 1ff FamFG

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet: Rechtsweg für Anspruch auf Unterlassung der Löschung von Verkehrsdaten; Pflicht des Internet-Providers zur Speicherung der die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichenden Verkehrsdaten bei offensichtlichen Rechtsverletzungen - Sicherung der Drittauskunft

Leitsatz

Sicherung der Drittauskunft

1. Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

2. Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR58.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2689 Nr. 46
DB 2017 S. 6 Nr. 46
ZIP 2018 S. 601 Nr. 12
AAAAG-61365

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