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BFH Beschluss v. - IV B 85/16

Gesetze: FGO § 67, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, EStG 2002 § 15 Abs 1, EStG 2002 § 15 Abs 2, EStG 2002 § 16 Abs 3b

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbständige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid - Betriebsverpachtung

Leitsatz

1. Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft durch ein Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt.

2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Besteuerungsgrundlagen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.

3. Werden nur einzelne selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen in einem Gewinnfeststellungsbescheid mit der Klage angefochten, kann während der Rechtshängigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist auf eine weitere Besteuerungsgrundlage erstreckt werden.

4. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nur auf die Verhältnisse des verpachtenden und nicht des pachtenden Unternehmens abzustellen ist.

5. Wer einen gewerblichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.190917.IVB85.16.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 87 Nr. 3
BFH/NV 2018 S. 51 Nr. 1
IAAAG-61384

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