Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen: Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift; Zusatz einer Fußnote; Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung; rechtsmissbräuchliche Ausübung und Verwirkung des Widerrufsrechts
Leitsatz
1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung , WM 2002, 1352, 1353 f.).
2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der Angabe "zwei Wochen".
3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung.
4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.