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Beteiligung der Gemeinden im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren
Im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren ermitteln die Finanzämter gemäß § 184 AO die Steuermessbeträge nach den Steuergesetzen und setzen sie durch Steuermessbescheide fest ( vgl. R. 1.2 Abs. 1 GewStR ). Diese binden als Grundlagenbescheide neben den Steuerpflichtigen auch die Kommunen, die die Gewerbesteuer durch Folgebescheide festzusetzen haben. Die Gemeinden haben zwar ein Informationsrecht nach § 21 FVG ( vgl. R 1.2. Abs. 3 GewStR ), ihnen steht zur Durchsetzung ihrer Interessen grundsätzlich keine eigene Klagebefugnis vor dem Finanzgericht zu, § 40 Abs. 3 FGO (zuletzt bestätigt , ob dies auch für Klagen der Gemeinden gegen die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste gilt, konnte der BFH offen lassen, jedoch seien keine geringeren Anforderungen als für Klagen gegen Gewerbesteuermessbescheide zu stellen, Rz. 4 d. Beschlusses) .
Um den Gemeinden eine rechtzeitige Information über Einspruchsverfahren von erheblicher Bedeutung und finanzieller Tragweite zu gewährleisten, bitte ich folgende Regelungen zu beachten:
Einspruchsverfahren:
AEAO zu § 184 AO
Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Abs. 3 FGO); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2 AO).
Die ...