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BGH Urteil v. - V ZR 232/16

Gesetze: § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 2041 BGB

Nachlasssache: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentum an einer Garage durch die Erben als Gesamthandseigentümer für den Nachlass

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen einer Wohnung im Gebäude S.     Straße 5 in B.      und in ungeteilter Erbengemeinschaft Erbinnen des 2011 verstorbenen Dr. E.                             . Die Klägerin zu 1 ist aufgrund Anordnung des Erblassers zugleich Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Erbanteils der Klägerin zu 2. Für den Erblasser und die Klägerin zu 1 bestand ein dingliches Vorkaufsrecht für das nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründete Teileigentum an einer auf dem Grundstück S.     Straße 5 befindlichen Garage. Diese verkauften deren Eigentümer, die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.     /W.    , zusammen mit dem Grundstück S.       Straße 7 mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2013 an den Ehemann der Beklagten und schlossen am selben Tage mit der Beklagten einen Mietvertrag über die Garage mit einer Laufzeit von 26 Jahren unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters zu einer monatlichen Miete von 35 Euro.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR232.16.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2018 S. 52 Nr. 1
NJW 2017 S. 8 Nr. 46
NJW-RR 2018 S. 15 Nr. 1
KAAAG-61661

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