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BGH Urteil v. - I ZR 172/16

Gesetze: § 3a UWG, § 78 Abs 1 S 1 Nr 1 AMG, § 2 Abs 1 S 1 AMPreisV, § 3 Abs 1 AMPreisV, § 3 Abs 2 AMPreisV

Wettbewerbsverstoß: Verzicht eines pharmazeutischen Großhandelsunternehmens auf den Festzuschlag von 70 Cent bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken - Großhandelszuschläge

Leitsatz

Großhandelszuschläge

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 106 Nr. 2
ZIP 2017 S. 81 Nr. 42
DAAAG-61993

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