Kapitalanleger-Musterverfahren: Einzelnes Feststellungsziel als eigenständiger Streitgegenstand; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele; Schutzwirkung des Vertrages über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zugunsten der Zweiterwerber; Zulässigkeit neuer Feststellungsziele in der Rechtsbeschwerdeinstanz; hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Zulässigkeit der Rücknahme von Feststellungszielen
Leitsatz
1. Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.
3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.
5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 75 Nr. 3 BB 2017 S. 2754 Nr. 47 DB 2017 S. 2802 Nr. 47 DStR 2017 S. 12 Nr. 47 NJW 2017 S. 3777 Nr. 52 WM 2017 S. 2237 Nr. 47 ZIP 2017 S. 2253 Nr. 47 RAAAG-61997