Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung
Leitsatz
1. Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.
2. Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.
3. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von , ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
4. Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR375.15.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 28 Nr. 1 BB 2017 S. 2753 Nr. 47 BB 2017 S. 2889 Nr. 49 DB 2017 S. 2794 Nr. 47 DB 2017 S. 7 Nr. 47 DNotZ 2018 S. 382 Nr. 5 DStR 2017 S. 12 Nr. 47 NJW 2017 S. 9 Nr. 48 NJW 2018 S. 52 Nr. 1 WM 2017 S. 2263 Nr. 47 ZIP 2017 S. 2245 Nr. 47 BAAAG-61998