Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VIII R 51/14

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7; AO § 90 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 171 Abs. 5; AO § 370; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

Leitsatz

1. NV: Allein der Umstand, in der Vergangenheit über ein ausländisches Wertpapierdepot verfügt zu haben, reicht im Fall der Auflösung dieses Depots auch unter Berücksichtigung eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht aus, dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

2. NV: Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Ein reduziertes Beweismaß ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Anschluss an Senatsurteil vom VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.090517.VIIIR51.14.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 78 Nr. 3
BFH/NV 2018 S. 5 Nr. 1
DStR 2017 S. 6 Nr. 46
IWB-Kurznachricht Nr. 1/2018 S. 2
NWB-EV 2017 S. 403 Nr. 12
RIW 2018 S. 320 Nr. 5
DAAAG-62067

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank