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BSG Urteil v. - B 11 AL 20/16 R

Gesetze: § 22 Abs 1 SGB 3, § 56 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 67 Abs 1 SGB 3, § 67 Abs 2 S 1 SGB 3, § 10 Abs 1 S 1 SGB 8, § 10 Abs 1 S 2 SGB 8, § 13 Abs 2 SGB 8, § 27 Abs 3 S 2 SGB 8, § 41 Abs 1 SGB 8, § 97 S 1 SGB 8, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10

Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-Regelung

Leitsatz

Erhält eine behinderte Jugendliche während ihrer Berufsausbildung eine Vergütung, ist diese als anrechenbares Einkommen bei der Berufsausbildungsbeihilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn der Jugendhilfeträger dem Ausbildungsbetrieb die Kosten hierfür erstattet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:121017UB11AL2016R0

Fundstelle(n):
ZAAAG-62401

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