Kauf eines Dressurpferds: Vorhandensein eines "Röntgenbefunds" als Sachmangel; Eignung des Pferdes für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung; Vorliegen eines Unternehmergeschäfts bei Veräußerung eines zu privaten Zwecken genutzten Pferdes durch einen Reitlehrer und Pferdeausbilder
Leitsatz
1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung der , NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; vom , VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung des Senatsurteils vom , VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20).
2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung der , aaO Rn. 37; vom , VIII ZR 266/06, aaO).
3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder - ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an , NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom , VIII ZR 271/16, unter II 3 b).