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BGH Beschluss v. - VI ZB 72/16

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO

Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen ohne sachlichen Grund

Leitsatz

1.Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.

2. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB72.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2818 Nr. 48
NJW 2017 S. 10 Nr. 49
NJW 2017 S. 3788 Nr. 52
ZIP 2017 S. 96 Nr. 49
ZIP 2018 S. 1098 Nr. 22
ZAAAG-62586

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