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LSG Hessen Urteil v. - L 6 SF 7/15 EK P

Gesetze: GVG § 198

Leitsatz

Leitsatz:

Verzögerungen in einem überlangen Gerichtsverfahren führen nur bei dem verstorbenen Kläger, nicht bei dem Erben, der das Verfahren nach dessen Tod fortführt, zu einem immateriellen Schaden, der gemäß § 198 GVG zu entschädigen ist.

Fundstelle(n):
BAAAG-62704

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