Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers
Leitsatz
1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:261017UVIIZR16.17.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2818 Nr. 48 NJW 2017 S. 8 Nr. 49 NJW 2018 S. 544 Nr. 8 WM 2018 S. 195 Nr. 4 QAAAG-62832